Statuten der freiheitspartei

§ 1 Zweck

Der am 23.05.2023 auf Initiative von Daniel Stricker gegründete Verein Freiheitspartei mit Sitz in Tobel-Tägerschen verfolgt die folgenden Hauptzwecke:

Förderung von Freiheits-, Bürger- und Menschenrechten mit politischen, juristischen, kulturellen und medialen Mitteln.

Der Weg der Freiheit ist oberstes Gebot der Freiheitspartei.

§ 2 Finanzen

Die Mittel des Vereins sind:

- die Mitgliederbeiträge

- Spenden und Zuwendungen

Der Verein nutzt Mitgliederbeiträge und gegebenenfalls Erträge aus eigenen Veranstaltungen und eigener wirtschaftlicher Geschäftstätigkeit untergeordneter Art.

Die Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruflich dem Zweck des Vereins.

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitglieder, die den Antrag auf Mitgliedschaft stellen, zahlen mindestens den vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeitrag.

Vorstandsmitgliedern wird der Mitgliederbeitrag erlassen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Vorstand genehmigt die Jahresrechnung und bestimmt eine Kontrollstelle.

§ 3 Vereinsversammlung

Die Aktivmitglieder und die Vorstandsmitglieder bilden zusammen die Vereinsversammlung.

Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und Gönner werden zur Vereinsversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Die Vereinsversammlung wird einberufen durch Beschluss des Vorstandes oder eines Fünftels der Aktivmitglieder.

Anträge von einzelnen Mitgliedern müssen an der nächsten Vereinsversammlung behandelt werden, sofern sie mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingehen.

Beschlüsse der Vereinsversammlung treten 3 Monate nach der Abstimmung in Kraft, früher nur, wenn der Vorstand zustimmt.

Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller Aktivmitglieder.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand umfasst mindestens 3 und maximal 7 Mitglieder und konstituiert und erneuert sich selbst; er arbeitet ehrenamtlich.

Bei Abstimmungen im Vorstand hat der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Die Wahl oder Abwahl einzelner Vorstandsmitgliedern erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen der amtierenden Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleibt die Abwahl durch die Vereinsversammlung gemäss § 3.

Der Vorstand beschliesst über alle wichtigen Angelegenheiten, sofern diese nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Im Weiteren verwaltet der Vorstand das Vereinsvermögen sowie die Buchführung des Vereins.

Auch die Festlegung bzw. Änderung des Geschäftssitzes liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

§ 5 Geschäftsführung, Beauftragte, Sekretariat

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, welcher der Aufsicht des Präsidenten untersteht. Ist kein Geschäftsführer bestimmt, übt der Präsident dieses Amt in Personalunion aus. Der Präsident kann für einzelne Missionen, Projekte und Sekretariatsarbeiten Beauftragte einsetzen. Für grössere Aufträge oder längerfristige Anstellungen bedarf dies der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 6 Vertretung nach Aussen

Der Präsident ist einzelzeichnungsberechtigt; er vertritt den Verein nach aussen und vor Gericht. Die übrigen Vorstandsmitglieder zeichnen zu zweit. Der Präsident kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Einzelzeichnung und einzelne Mitglieder zur Vertretung vor Gericht bevollmächtigen. Fällt der Präsident dauernd oder vorübergehend aus, so übernimmt der Vizepräsident an seiner Stelle die Vereinsführung mit allen Rechten und Pflichten des Präsidenten, bis der gewählte Präsident ihn wieder ablöst oder bis ein neuer Präsident gewählt ist.

§ 7 Statutenänderungen

Vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossene Statutenänderungen treten sofort in Kraft; sie müssen jedoch der nächsten Vereinsversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

§ 8 Mitgliedschaft

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme und Mitgliederkategorie entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit und mindestens einer Stimme des Präsidiums. Der Stichentscheid liegt beim Präsidium.

Aufnahmegesuche können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Verfolgung des Vereinszwecks beitragen will und kann. Die Mitgliedschaft ist rechtsgültig nach Aufnahme durch den Vorstand sowie Eingang des Mitgliederbeitrages.

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann eine natürliche Person werden, die unter Einsatz besonderer individueller Fähigkeiten wesentlich zur Verfolgung des Vereinszweckes beiträgt. Die Aktivmitgliedschaft ist erst rechtsgültig nach Ernennung durch den Vorstand sowie Eingang des Mitgliederbeitrages.

Aufgenommene Aktivmitglieder haben das Stimm- und Antragsrecht in der Vereinsversammlung. Alle anderen gelten als Mitglieder ohne Stimmrecht.

Mitgliedern, die sich aktiv an der Vereinsarbeit betätigen, kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag erlassen.

Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 150.- (Paare CHF 250.-)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit schriftlich möglich und wird durch Bestätigung durch den Vorstand rechtskräftig.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid mit einfachem Mehr.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn sowohl der Vorstand als auch die Vereinsversammlung je mit Zweidrittelmehrheiten der Anwesenden zustimmen.

In jedem Fall geht das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Vereinigung mit

ähnlicher Zielsetzung.

Diese Statuten wurden an der Vorstandsitzung vom 20. September 2023 in Tobel geändert und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.